Bei aller gebotenen Contenance, wenn etwas aus der Pressemitteilung eindeutig hervorgeht, dann doch wohl der Umstand, daß es sich um eine gewerbliche Verkäuferin handelte. Es wird uns aus der Residenz des Rechts kundgetan zu wissen:
"....Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Autohändlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 € einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am 10. Dezember 2005 übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden "Verbindlichen Bestellung" ist unter der Rubrik "Ausstattung" ausgeführt "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original". ...."
Abgesehen davon, daß die Händlereigenschaft der Verkäuferin ausdrücklich erwähnt wird, habe ich beim Privatverkauf noch nie die Konstruktion über eine "Verbindliche Bestellung" erlebt. Beim Händlerverkauf ist dies jedoch nicht unüblich, da sich durch die Nichtannahme der Bestellung der Prinzipal immer noch von wenig vorteilhaften Geschäften der subalternen Verkaufstruppe lösen kann.
Ebenso scheint mir nach der Mitteilung relativ eindeutig zu sein, daß hier vorsichtig formuliert "Spezialisten" aus dem Gewerk Putz und Stuck am Werk waren. Der geneigte Leser erfährt:
"... Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF ("Oldtimerzulassung") beim TÜV vorführen lassen und am 14. Oktober 2004 eine gemäß § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.
Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. ..."
Oder drastischer formuliert: die Verkäuferin wußte ganz genau welche marode Gurke sie da durch die H-Abnahme schleuste. Offensichtlich zog sich aber die Suche nach dem Dummen für den Blender zum stolzen Preis ein wenig hin, denn zwischen H-Abnahme und Verkauf lag mehr als ein Jahr.
Juristisches Neuland hat der BGH da nicht betreten. Der Kampf um zugesicherte Eigenschaften bzw. vereinbarte Beschaffenheiten gehört beim Gebrauchtwagenkauf seit Jahrzehnten zu den Lieblingskriegsschauplätzen.
Und es macht in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wie auch des BGH schon einen ganz gravierenden Unterschied, ob der Verkäufer Verbraucher ist oder nicht. Das zeigt auch gerade die vorliegende Entscheidung. Denn hier hat der Käufer die Goldmedallie davongetragen, weil das Gericht im Wege der Auslegung und ausdrücklich dem Interesse des Käufers zu einer Beschaffenheitsvereinbarung gelangt.